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Regeln zum Konsum von Drogen und anderen Rauschmitteln

Stand: 26.05.2020


Vorwort

Das Jugendrotkreuz Frankfurt vertritt die Interessen der jungen Menschen im Frankfurter Roten Kreuz. Als anerkannter Jugendverband ist es die Aufgabe des Jugendrotkreuzes, junge Menschen zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber Mitmenschen zu führen.

Zur Verantwortung des Jugendrotkreuzes gehört es deshalb auch, zum Thema Rauchen, Dampfen, Alkohol und anderem legalen und illegalen Drogenkonsum Stellung zu beziehen, ohne dabei den einzelnen Menschen zu entmündigen und ihn aus seiner Eigenverantwortung zu entlassen.

Regelungen

Die folgenden Regeln gelten bei Veranstaltungen des Jugendrotkreuzes. Darunter sind alle Zusammenkünfte zu verstehen, die im seinem Namen und Auftrag organisiert werden. Das sind zum Beispiel Gruppentreffen, Aktionen, Kurse, Workshops, Wettbewerbe, Gremiensitzungen, Besprechungen und Hilfseinsätze. Bei Veranstaltungen, die nicht das Jugendrotkreuz organisiert, aber an denen es teilnimmt, gelten die Regeln ebenfalls für die teilnehmenden Angehörigen des Jugendrotkreuzes.

  1. Der Konsum von Tabakwaren, Alkohol und allen Rauschstoffen ist in jeder Form (z.B. Zigaretten, Verdampfer, Wasserpfeifen, Tabletten, alkoholhaltige Speisen) nicht erlaubt. Das gilt für minderjährige und volljährige Personen gleichermaßen und ohne Ausnahmen. Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten für Minderjährige heben diese Regel nicht auf.

  2. Wer auf den Konsum von Rauschmitteln angewiesen ist (z.B. Raucher*in), muss während der Einnahme des betreffenden Stoffes (z.B. zum Rauchen) den Kernbereich der Veranstaltung verlassen. Dabei muss die Person sicherstellen, dass weder Minderjährige noch die Öffentlichkeit wahrnehmen kann, dass sie den betreffenden Stoff konsumiert oder konsumiert hat. Wenn die Person eine Aufsichtsfunktion bei der Veranstaltung hat, dann muss sie sicherstellen, dass die Aufsicht während ihrer Abwesenheit gewahrt bleibt.

  3. Wer Rauschmitteln konsumieren muss, ist verantwortlich dafür, dass seine*ihre Fähigkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten bei der Veranstaltungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere für das Führen von Fahrzeugen und die Bedienung technischen Geräts, durch das eine Gefährdung für Dritte bestehen kann. Für das Führen von Dienstfahrzeugen gilt abweichend von der Straßenverkehrsverordnung eine Null-Promille-Grenze für Alkohol und alle anderen Rauschmittel.

Das Nichtbeachten dieser Regeln ist ein schwerwiegender Regelverstoß und führt zu einer Beschwerde gemäß der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften. Das gilt auch für die Angehörigen einer Rotkreuz-Gemeinschaft außerhalb des Jugendrotkreuzes, die im Auftrag des Jugendrotkreuzes tätig sind.

Selbstverpflichtung

Bei einer Veranstaltung des Jugendrotkreuzes Mitwirkende, die keiner Rotkreuz-Gemeinschaft angehören (z.B. ungebundene Helfer*innen), verpflichten sich vorher zur Beachtung dieser Regeln.

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