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Was geht - und was geht nicht?

Bild: DRK KV Gelsenkirchen

Wir werden immer wieder gefragt, in welchem Umfang und nach welchen Regeln Minderjährige in der Erwachsenenorganisation des Roten Kreuzes mitwirken können. Das sind zum Beispiel die Wasserwacht, die Bereitschaften und die Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Wir beantworten hier einige häufige Fragen dazu. Wenn es konkrete Fragen darüber hinaus gibt, dann bitte Kontakt aufnehmen!

  • Wer im Roten Kreuz ist verantwortlich für den Einsatz von Minderjährigen?

    Ein aktives Mitglied im Roten Kreuz ist bis zum 15. Lebensjahr immer Mitglied im Jugendrotkreuz. Mit Mitwirkung im Jugendrotkreuz erfolgt in den Jugendgruppen. d.h. in Ortsgruppen, Schulgruppen oder Themengruppen. Die Leitungen dieser Gruppen sind für die Einsätze verantwortlich. In den Schulen sind das Lehrkräfte, und außerhalb der Schulen sind das Leitungskräfte, die von der JRK-Kreisleitung ernannt sein müssen. Neben ausgebildeten Jugendgruppenleiter*innen wirken zum Beispiel auch Teamer*innen, Projektleiter*innen und Kursleiter*innen bei der Gestaltung unserer Angebote mit. Wir achten darauf, dass nur geeignete Personen eingesetzt werden.

    Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann man zum Beispiel in eine Bereitschaft oder in eine Wasserwacht-Ortsgruppe eines DRK-Ortsvereins eintreten. Für alles, was dort geschieht, ist das Jugendrotkreuz nicht verantwortlich, sondern die jeweilige Leitungskraft des Ortsvereins, d.h. der*die Bereitschaftsleiter*in oder der*die Ortsgruppenleiter*in der Wasserwacht. Sie müssen sich mit den besonderen Regeln, die für Minderjährige gelten, auskennen.

  • Welche Qualifikation muss jemand haben, der*die Minderjährige betreut?

    Wir sind das Jugendrotkreuz. Das ist eine der Rotkreuz-Gemeinschaften. Für unseren Bereich ist die Antwort auf die Frage geregelt, und es gibt Qualifizierungswege. Zum Beispiel eine Ausbildung als Jugendgruppenleiter*in mit Fortbildungsnachweis oder der Status als pädagogische Fachkraft ist sicherlich auch für diejenigen hilfreich, die Jugendliche außerhalb des JRK betreuen. Jedoch sind wir als Jugendrotkreuz dafür nicht zuständig, d.h. die jeweilige Rotkreuz-Gemeinschaft (z.B. Bereitschaft, Wasserwacht) oder der sonstige Bereich muss das unter Beachtung des gesetzlichen Bestimmungen, des Jugendschutzes und der bereichsspezifischen Regularien (Ordnungen, Dienstanweisungen usw.) festlegen.

    Die Ausbildereignungsprüfung der IHK (AEVO, AdA, "Ausbilderschein") ist keine geeignete Qualifizierung für alles, was außerhalb des betrieblichen Rahmens, für den das gedacht ist, geschieht.

  • Ab wann kann man im Katastrophenschutz mitmachen?

    Ab dem 16. Lebensjahr kann man an Ausbildungen und geeigneten Übungen teilnehmen. Erst ab dem 18. Lebensjahr darf man an Einsätzen des Katastrophenschutzes teilnehmen. Das ist eine harte Grenze, die ausnahmslos gilt. Minderjährige dürfen nicht in einer Einsatzformation des Katastrophenschutzes verplant, nicht bei geplanten Einsätzen eingesetzt und nicht zu ungeplanten Einsätzen alarmiert werden.

    Das Jugendrotkreuz wirkt im Katastrophenschutz mit, und es gibt sichere Tätigkeiten, die Minderjährige übernehmen können. Das tun sie dann jedoch nicht als Angehörige einer Einsatzformation, sondern als Angehörige des Jugendrotkreuzes und unter Wahrung von Aufsichtspflicht und Jugendschutz. Das schließt überörtliche Einsätze aus. Wenn wir so etwas machen, das tun wir das nur hier vor Ort, so dass die Kinder und Jugendlichen nach dem Einsatz nach Hause gehen können, und wir schließen eine besondere Gefährdung aus.

  • Können Minderjährige als "dritte Person" im Rettungsdienst mitfahren?

    Nein, das ist nicht möglich. Ein Rettungswagen ist nur einsatzbereit, wenn er mit zwei gemäß der gesetzlichen Vorgaben qualifizierten Einsatzkräften besetzt wird. Ein*e Minderjährige*r muss einen Einsatz jederzeit verlassen können, und eine ausreichende Aufsicht muss sichergestellt werden. Es müssten also neben dem*der Minderjährigen drei weitere Einsatzkräfte auf dem Rettungswagen mitfahren, wobei eine für die Aufsicht verantwortlich ist. Wenn ein*e Patient*in transportiert wird und ggf. ein*e Angehörige*r oder Notarzt*ärztin mitfährt, dann wären insgesamt sechs Personen im Rettungswagen. Soviel Platz ist da aber nicht.

    Darüber hinaus müsste die Besatzung des Rettungswagen stets zwischen dem Wohl des*der Minderjährigen und des*der Patient*in abwägen: Ist dieser Einsatz für den*die Minderjährige zumutbar? Wie kann er*sie von etwas, das zu belastend ist, jetzt ferngehalten werden? Wird zunächst der Patient versorgt oder der*die Minderjährige in Sicherheit gebracht? Wenn sich die Lage unerwartet verändert, muss stets das Risiko für den*die Minderjährige gesondert betrachtet werden. Das alles ist unseres Erachtens in der rettungsdienstlichen Praxis nicht umsetzbar.

  • Kann ein*e minderjährige*r Rettungsschwimmer*in auf einem Rettungsboot eingesetzt werden?

    Nein, denn es gilt anlog das für den Rettungsdienst oben Geschriebene. Erschwerend kommt hinzu, dass Einsätze auf, am und unter Wasser immer gefahrengeneigt sind. Es ist verantwortungslos, Minderjährige in Gefahr zu bringen, und daran ändert auch das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (z.B. der Eltern) nichts. Auf dem Wasser kommt noch eine Besonderheit dazu: Ein*e Minderjährige*r kann den Einsatz nicht einfach verlassen, denn er*sie müsste dazu vom Boot springen und an Land schwimmen. Und dann bliebe auch ein nicht mehr einsatzfähiges Rettungsboot zurück, dessen Besatzung immer aus drei Einsatzkräften besteht (Bootsführer*in, Bootsmann*frau, Rettungsschwimmer*in).

  • Wie kann ein*e Minderjährige*r bei einem Sanitätswachdienst mitgehen?

    Ein Sanitätswachdienst ist organisierte Erste Hilfe bei einer Veranstaltung, um den Regelrettungsdienst zu entlasten und die Hilfeleistung zu verschnellern.

    Minderjährige können keine Einsatzkräfte sein, die durch eine Auflage der Stadt Frankfurt vorgeschrieben sind, denn in den Auflagen steht immer ausdrücklich, dass es sich um volljährige Personen handeln muss. Minderjährige ab 16 Jahre können unter Wahrung der Aufsichtspflicht einen Einsatz begleiten, jedoch bei der Erfüllung eventueller Auflagen sind sie und ihre Betreuung (siehe unten) herauszurechnen.

    Die Minderjährigen haben das Recht, den Sanitätswachdienst jederzeit zu verlassen, wenn es ihnen zum Beispiel zu belastend wird. Auch dann muss die Einsatzleitung ihre Aufsicht sicherstellen, d.h. jemand muss sie begleiten, betreuen und beschützen. Eine für den Einsatz benötigte Einsatzkraft kann das nicht machen, denn dann fehlt sie im Einsatz. Es braucht also zusätzliche Betreuer*innen für die Minderjährigen, und diese müssen für diese Aufgabe persönlich geeignet sein. Ein Sanitätstrupp mit einem*r Minderjährigen besteht deshalb immer aus mindestens vier Personen: Zwei Sanitäter*innen (Mindeststärke eines Sanitätstrupps), der*die Minderjährige und ein*e Betreuer*in.

    Bei einem Sanitätswachdienst ist der*die Einsatzleiter*in für die Sicherheit und das Wohlergehen der minderjährigen Einsatzkräfte verantwortlich. Er*sie hat die Aufsicht und den Schutz der Minderjährigen zu organisieren, ohne das sanitätsdienstliche Einsatzziel zu gefährden. Zum Schutz gehört selbstverständlich auch der Schutz vor allen Formen der Gewalt, insbesondere auch vor sexualisierter Gewalt. Dazu ist dokumentiert ein Schutzkonzept nach den DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu implementieren.

  • Wie ist das mit dem Rauchen und Minderjährigen?

    Das Deutsche Rote Kreuz ist eine Gesundheitsorganisation. Es schadet daher unserem Ansehen, wenn Mitarbeiter*innen in der Öffentlichkeit rauchen oder danach riechen. Für alle Minderjährigen ist es noch klarer: Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist ihnen gesetzlich verboten. Das DRK duldet keine Rechtsverstöße. Der*die Verantwortliche hat das also zu unterbinden. Das gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, elektronische Zigaretten und selbstverständlich alle sonstigen Drogen.

    In Hessen gilt seit 2005 ein absolutes Rauchverbot in Schulen, sowohl für das Schulgebäude als auch für das Schulgelände. Wenn Minderjährige bei uns sind, dann sind sie das mitunter im schulischen Rahmen. Es sollten dann auch die schulischen Standards beachtet werden.

    Bei Veranstaltungen des Jugendrotkreuzes in Frankfurt gilt ein generelles Rauchverbot. Wir sind eine Bildungseinrichtung und eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. In Gebäuden, die so genutzt werden, gilt ein Rauchverbot ohne Ausnahmeregelungen. Das hat gute Gründe, darum ist das in Hessen eine gesetzliche Regelung. Wir raten daher dringend dazu, nicht in Gegenwart von Minderjährigen zu rauchen.

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